Marokkanische Sahara: Die UNO-Generalversammlung
bekräftige aufs Neue die Ausschließlichkeit des Prozesses auf politischem Wege der
Vereinten Nationen
Vereinte Nationen (New York)–Die Generalversammlung der Vereinten Nationen
habe am Donnerstag, dem 05. Dezember 2024 eine Resolution verabschiedet, worin
sie ihre Unterstützung zu Gunsten von dem Prozess auf politischem Wege bekunde,
der unter der ausschließlichen Ägide des UNO-Sicherheitsrates zwecks der Beilegung
des Regionalkonflikts rund um die marokkanische Sahara durchgeführt wird.
Somit bestätigte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die
Resolution, die im vergangenen Oktober 2024 vom 4. Ausschuss verabschiedet worden
war.
Diese verabschiedete Resolution fordert alle Parteien dazu auf, uneingeschränkt
mit dem UNO-Generalsekretär zusammenarbeiten zu haben, zwecks dessen ausgehend
von den bezogen auf 2007 vonseiten des UNO-Sicherheitsrats
verabschiedeten einschlägigen Resolutionen eine Lösung auf politischem Wege für
diesen Regionalkonflikt rund um die marokkanische Sahara erzielen zu dürfen.
Sie greife somit dem Prozess auf politischem Wege ausgehend von den bezogen
auf 2007 vonseiten des UNO-Sicherheitsrats verabschiedeten einschlägigen Resolutionen
unter die Arme, zwecks dessen eine „gerechte, dauerhafte und für beide Parteien
annehmbare Lösung auf politischem Wege“ für die Frage der marokkanischen Sahara
erzielen zu dürfen.
Das Dokument preise die diesbezüglich geleisteten Anstrengungen, alle Parteien dazu auffordernd,
uneingeschränkt mit dem UNO-Generalsekretär und untereinander zusammenarbeiten
zu haben, zwecks dessen eine „für für beide Parteien annehmbare Lösung auf
politischem Wege“ erzielen zu dürfen.
Diese Resolution bringe zur Erwähnung, wie auch die vorgängigen
Resolutionen und die Resolutionen, die der UNO-Sicherheitsrat in den letzten
zwei Jahrzehnten verabschiedet habe, das Referendum zu keinem Zeitpunkt. Es gelte
sowohl vonseiten des UNO-Generalsekretärs als auch vonseiten der UNO-Generalversammlung
als auch vonseiten des UNO-Sicherheitsrats als tot und als begraben.
Die UNO-Generalversammlung begrüße in dieser Resolution überdies, dass sich
die Parteien dazu verpflichtet haben, ausgehend von den bezogen auf 2006 geleisteten
Anstrengungen und ausgehend von den jüngsten Entwicklungen den politischen
Willen weiterhin zur Schau tragen und in einer dem Dialog förderlichen
Atmosphäre hinarbeiten zu haben, um somit die Umsetzung der einschlägigen Resolutionen
des UNO-Sicherheitsrats bezogen auf 2007 garantieren zu dürfen.
Es werde darauf verwiesen, dass die einzige neue Entwicklung im Prozess auf
politischem Wege bezogen auf 2006 die Unterbreitung der Autonomieinitiative auf Betreiben des
Königreichs Marokko am 11. April 2007 sei.
In dieser Hinsicht greife der Text den einschlägigen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates
seit 2007 unter die Arme, worin die Vorrangstellung der vonseiten des
Königreichs Marokko unterbreiteten Autonomieinitiative verankert worden war, welche
vonseiten des Exekutivorgans und vonseiten der gesamten internationalen
Gemeinschaft als die ernsthafte und als die glaubwürdige Autonomieinitiative zwecks
der definitiven Beilegung dieses Regionalkonflikts rund um die marokkanische
Sahara im Rahmen der Souveränität und der territorialen Integrität des
Königreichs Marokko begrüßt worden war.
Die Resolution greife darüber hinaus den Empfehlungen der Resolutionen Nr. 2440,
Nr. 2468, Nr. 2494, Nr. 2548, Nr. 2602, Nr. 2654 und Nr. 2703 unter die Arme,
die alle in der Ende Oktober 2024 verabschiedeten Resolution Nr. 2756 verankert
sind und die die Parameter zwecks der Beilegung des Regionalkonflikts rund um
die marokkanische Sahara bestimmen, im vorliegenden Falle eine realistische,
pragmatische, dauerhafte und kompromissberuhende Lösung auf politischem Wege
erzielen zu dürfen.
Die Resolutionen Nr. 2440, Nr. 2468, Nr. 2494, Nr. 2548, Nr. 2602, Nr. 2654,
Nr. 2703 und Nr. 2756 verankerten, wie man daran die Erinnerung wachrufen
sollte, den Prozess der Gespräche am runden Tische und legten ein für alle Mal dessen
vier Beteiligten, im vorliegenden Falle das Königreich Marokko, den Staat Algerien,
den Staat Mauretanien und die Front Polisario, fest.
In der Tat bringen diese Resolutionen den Staat Algerien und das Königreich
Marokko fünfmal zur Erwähnung, somit die Rolle des Staates Algerien als der in
diesem Regionalkonflikt rund um die marokkanische Sahara involvierten Hauptpartei
klar herausstellend.
Diese Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats begrüßten außerdem die Maßnahmen
und die Initiativen des Königreichs Marokko zur Förderung und zum Schutze der
Menschenrechte in dessen südlichen Provinzen, die Rolle der Ausschüsse des
Nationalen Menschenrechtsrats in Laâyoune und in Dakhla sowie die Interaktion des
Königreichs Marokko mit den Mechanismen des Menschenrechtsrats der Vereinten
Nationen in den Vordergrund stellend.
Sie bekräftigen auch die Einforderung des Exekutivorgans der Vereinten
Nationen nach der Registrierung und nach der Zählung der Population der Lager
Tinduf sowie nach der Leistung der notwendigen Anstrengungen zu diesem Zweck.
Diese Resolution der UNO-Generalversammlung beziehe sich keineswegs auf
einen sogenannten imaginären Krieg, wovon der Staat Algerien und dessen Hampelmann,
im vorliegenden Falle die Front Polisario, die Behauptung aufstellen, er bestehe
in der marokkanischen Sahara.
Zum Schluss entblöße nach dem UNO-Sicherheitsrat nun auch die UNO-Generalversammlung
der Vereinten Nationen den Lug und Trug sowie
die Erfindungen des Staates Algerien und der Front Polisario im Hinblick auf
die Lage in der marokkanischen Sahara, die von der Ruhe, von der Stabilität und
von einer Entwicklung nach allen Seiten ausgeprägt sei.
Quellen:
http://www.corcas.com
http://www.sahara-online.net
http://www.sahara-culture.com
http://www.sahara-villes.com
http://www.sahara-developpement.com
http://www.sahara-social.com
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire